Existenzgründung · Finanzierung & Förderung
Gründungszuschuss: Voraussetzungen, Höhe und Antrag
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und sich hauptberuflich selbstständig macht, kann den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit erhalten. Er wird zuerst sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 € gezahlt, danach sind weitere neun Monate mit 300 € möglich.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Gründungszuschuss richtet sich an Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich hauptberuflich selbstständig machen.
- Bei Aufnahme der Selbstständigkeit brauchen Sie noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
- Phase 1: sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 € monatlich. Phase 2: auf Antrag weitere neun Monate mit 300 €.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.
- Stellen Sie den Antrag vor dem Start. Dafür brauchen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit.
Interaktiver Rechner
Wie hoch könnte Ihr Gründungszuschuss sein?
Stellen Sie Ihr monatliches Arbeitslosengeld und Ihren Restanspruch ein. Den Restanspruch finden Sie in Ihrem Bewilligungsbescheid.
Die Mindestdauer ist erfüllt
Mit 240 Tagen Restanspruch erfüllen Sie diese Voraussetzung. Ob Sie den Zuschuss erhalten, entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen.
Vereinfachte Darstellung nach §§ 93 und 94 SGB III, Stand November 2026. Der Rechner zeigt die gesetzlichen Höchstbeträge, keine Zusage. Über Ihren Antrag entscheidet allein die Agentur für Arbeit.
Was ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Agentur für Arbeit. Er soll Ihren Lebensunterhalt und Ihre soziale Absicherung in der ersten Zeit nach der Gründung sichern, wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus ein eigenes Unternehmen aufbauen. Rechtsgrundlage sind die §§ 93 und 94 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III).
Wichtig vorab: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
Die Voraussetzungen
- Sie beziehen Arbeitslosengeld I und beenden Ihre Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige Tätigkeit.
- Die Selbstständigkeit ist hauptberuflich. In der Praxis bedeutet das mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Bei Aufnahme der Selbstständigkeit haben Sie noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
- Eine fachkundige Stelle bestätigt die Tragfähigkeit Ihrer Gründung.
- Sie legen dar, dass Sie die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für Ihre Tätigkeit mitbringen.
Wann es keinen Zuschuss gibt
- solange Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit
- wenn seit dem Ende einer früheren Gründungsförderung nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind
- ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
Die Förderung läuft in zwei Phasen:
- Phase 1, sechs Monate: ein Betrag in Höhe Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 € monatlich zur sozialen Absicherung.
- Phase 2, weitere neun Monate: 300 € monatlich. Dafür stellen Sie einen eigenen Antrag und weisen Ihre Geschäftstätigkeit mit geeigneten Unterlagen nach. Auch hier entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen.
Ein Beispiel: Bei 1.500 € Arbeitslosengeld erhalten Sie in Phase 1 monatlich 1.800 €, zusammen 10.800 €. In Phase 2 kommen bis zu 2.700 € hinzu.
So gehen Sie vor
- Früh das Gespräch suchen. Sprechen Sie Ihre Gründungspläne rechtzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit an.
- Businessplan erstellen. Mit Schriftteil und Zahlenteil: Kapitalbedarf, Finanzierung, Liquidität und Rentabilität.
- Tragfähigkeit bestätigen lassen. Eine fachkundige Stelle prüft Ihren Plan und stellt die Bescheinigung aus.
- Antrag stellen, bevor Sie starten. Der Antrag muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt sein.
- Nach sechs Monaten an Phase 2 denken. Sammeln Sie von Anfang an Nachweise über Ihre Geschäftstätigkeit, etwa Rechnungen und Aufträge.
Wie wir Sie unterstützen
Unsere Beraterinnen und Berater sind erfahrene Unternehmer. Wir prüfen Ihren Businessplan, stellen auf Wunsch die Tragfähigkeitsbescheinigung aus und sagen Ihnen ehrlich, wo Ihr Plan noch nachgeschärft werden sollte. Wer noch am Anfang steht, findet in unseren Businessplan-Vorlagen einen guten Einstieg.
Für Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Wie viele Tage Restanspruch brauche ich?
Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen Sie noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
In den ersten sechs Monaten erhalten Sie einen Betrag in Höhe Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 € monatlich. Danach können Sie für weitere neun Monate 300 € monatlich erhalten, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit nachweisen.
Wann muss ich den Antrag stellen?
Vor Aufnahme der Selbstständigkeit. Sprechen Sie Ihre Pläne deshalb frühzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit an.
Wer darf die Tragfähigkeit bestätigen?
Eine fachkundige Stelle. Das Gesetz nennt beispielhaft Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Auch die Wirtschaftssenioren NRW stellen Tragfähigkeitsbescheinigungen aus.
Kann ich den Gründungszuschuss auch nebenberuflich bekommen?
Nein. Gefördert wird nur eine hauptberufliche Selbstständigkeit, mit der Sie Ihre Arbeitslosigkeit beenden.
Was ist, wenn ich Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld erhalte?
Dann kommt der Gründungszuschuss nicht in Frage. Für Sie kann das Jobcenter Einstiegsgeld zahlen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Einstiegsgeld.
Wie unterstützen mich die Wirtschaftssenioren NRW?
Wir prüfen Ihren Businessplan, stellen auf Wunsch die Tragfähigkeitsbescheinigung aus und begleiten Sie auch nach dem Start. Das Erstgespräch ist kostenfrei.
Quellen und Stand (November 2026): §§ 93 und 94 SGB III (gesetze-im-internet.de); Bundesagentur für Arbeit, Gründungszuschuss.